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Gewährleistung

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Untersuchungs- und Rügeobliegenheit: Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Ablieferung bzw. Übergabe zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, helbig & bertholdt unverzüglich Anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn dass sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Das Vorstehende gilt nicht, soweit helbig & bertholdt den Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine entsprechende Garantie übernommen hat. Wenn helbig & bertholdt sich auf Verhandlungen über eine Beanstandung einlässt, stellt dies keinesfalls einen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar.

Verlangt der Kunde Nacherfüllung, kann helbig & bertholdt diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Neuerstellung des mangelfreien Vertragsgegenstandes vornehmen.

Die Gewährleistung für private Endverbraucher richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

Zusätzliche, freiwillige und produktspezifische Garantieleistungen teilt helbig & bertholdt gegebenenfalls vor der Kaufentscheidung mit.

 

 

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